Vorwort Haftzeiten Knastlied

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von Thomas Stein

„Das Wertvollste, was der Mensch besitzt, ist das Leben.

Es wird ihm nur ein einziges Mal gegeben,

und nutzen soll man es so,

dass einen die Schande einer niederträchtigen und kleinlichen

Vergangenheit nicht brennt, und dass man sterbend sagen kann:

Mein ganzes Leben, meine ganze Kraft habe ich dem Herrlichsten

in der Welt, dem Kampf um die Befreiung der Menschheit gewidmet.“

Dieses Zitat von Nikolai Ostrowski bekam jeder „DDR-Geborene“

meiner Generation in rotem Einband und goldenem Staatswappen

mit auf seinen Lebensweg.

Von den 21 Jahren meiner „DDR“ Staatsbürgerschaft verbrachte ich 4½ Jahre in elf Gefängnissen. Ich habe mich während dieser Zeit nicht so sehr um „die Befreiung der Menschheit“ gekümmert.

Mit nunmehr 59 Jahren stimme ich dem ersten Absatz des Zitats von Nicolai Ostrowski zu.

Dem zweiten Teil des Zitates folge ich jedoch nicht.

Ich bin kein Kämpfer, der sein Leben für die Befreiung der Menschheit einsetzt. Das ist mir zu groß.

Ich möchte sterbend sagen können, dass ich, wenn auch zugegeben viel zu spät, mein ganzes Leben, meine ganze Kraft dem Herrlichsten in der Welt, der Suche nach Gott gewidmet habe.

„Ihr werdet mich suchen und werdet mich finden.

Denn wenn ihr mich von Herzen sucht,

werde ich mich von euch finden lassen.“

§ 101. (1) Wer es mit dem Ziel, Widerstand gegen die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung an der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik
zu leisten oder hervorzurufen, unternimmt, Sprengungen durchzuführen, Brände zu legen, Zerstörungen herbeizuführen oder andere Gewaltakte zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter 3 Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

§ 60. (1) Die Todesstrafe wird, soweit sie das Gesetz zuläßt,
gegen Personen ausgesprochen, die besonders schwere
Verbrechen begangen haben. Sie ist mit der dauernden Aberkennung aller staatsbürgerlichen Rechte verbunden
und wird durch Erschießen vollstreckt.

(2) Gegen Jugendliche wird die Todesstrafe nicht ausgesprochen. Gegen Frauen, die zur Zeit der Tat, der Verurteilung oder der Vollstreckung schwanger sind, sowie gegen Täter, die nach der Verurteilung geisteskrank geworden sind, wird die Todesstrafe nicht angewandt.

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Veröffentlicht / Quelle: 
Grenzterror
Prosa in Kategorie: 
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